Allgemeine Mietbedingungen der Heinen Rental & Service GmbH

(Stand Oktober 2019)

§1 Allgemeines

1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für sämtliche Mietverträge der Heinen Rental & Service GmbH, soweit der Mieter Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist und der Vertrag zum Geschäftsbetrieb des Unternehmens gehört und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen Sondervermögens.
2. Anderslautende Bedingungen des Mieters, denen wir hiermit ausdrücklich und endgültig widersprechen, werden nicht Vertragsbestandteil, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden. Dies gilt auch dann, wenn die Bedingungen des Mieters unsere Bedingungen lediglich ergänzen würden. Unsere Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte.

§2 Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind keine bindenden Vertragsanträge, sondern erfolgen freibleibend.
2. Der Mietvertragsabschluss erfolgt dadurch, dass beide Parteien die Mietvertragsurkunde unterschreiben und die Erklärungen jeweils zugegangen sind oder durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
3. Änderungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
4. Die in einem Prospekt, Katalog oder unserem Internetauftritt enthaltenen oder beigefügten Informationen wie Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben sind nur insoweit verbindlich, wie sie ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Das gleiche gilt für Angaben zur Gebrauchseignungen, insbesondere für Angaben zur Leistungsfähigkeit. Angaben, die von uns zum Mietgegenstand, Verwendungszweck usw. gemacht werden, stellen lediglich unverbindliche Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine Beschaffenheitsgarantien im Rechtssinne dar.
4. Heinen Rental & Service GmbH ist berechtigt, den vermieteten Gegenstand während der Dauer des Mietvertrages durch einen anderen, gleichwertigen zu ersetzen.

§3 Untervermietung

Der Mieter ist zur Untervermietung nur mit Zustimmung von Heinen Rental & Service GmbH berechtigt. Für den Fall der Untervermietung tritt der Mieter bereits heute den Mietzinsanspruch gegen seinen Untermieter in Höhe der vereinbarten Miete zur Sicherheit an Heinen Rental & Service GmbH ab.

§4 Preise

1. Es gelten die in der Vertragsurkunde oder Auftragsbestätigung genannten Preise, die sich mangels anderslautender Angabe als Nettopreise verstehen.
2. Ist der Mietzins nach Wochen bemessen, wird die Wochenmiete für jede angefangene Kalenderwoche berechnet. Vorstehendes gilt entsprechend bei Monatsmiete.
3. Im Mietpreis sind die Anlieferung, der Aufbau, die Inbetriebnahme, der Abbau und Rücklieferung des Mietgegenstandes nicht enthalten. Diese Leistungen werden, sofern sie von Heinen Rental & Service GmbH aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Mieter zu erbringen sind, zusätzlich in Rechnung gestellt.

§5 Beginn und Ende der Mietzeit

1. Die Mietzeit beginnt mangels anderslautender Vereinbarung mit dem Beginn des vereinbarten Tages, spätestens jedoch mit der übergabe der Mietsache an den Mieter.
2. Die Mindestmietzeit beträgt 1 Woche.
3. Ist das Ende der Mietzeit nicht bestimmt, ist die Kündigung zulässig 3 Werktage (Mo-Fr) vor Ablauf der Mindestmietzeit zum Ende der Mindestmietzeit, danach mit einer Kündigungsfrist von 3 Werktagen (Mo –Fr). Ist die Mietzeit bestimmt, verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, wenn der Verlängerung nicht 3 Werktage vor Ablauf widersprochen wird. Danach gilt die Kündigungsfrist von 3 Werktagen (Mo-Fr).
4. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
5. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, z.B. Zahlungsverzug, bleibt bestehen.
6. Eine vorzeitige Rückgabe der Mietsache befreit den Mieter nicht von der Pflicht, den Mietzins bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit/der Mindestmietzeit zu zahlen.
7. Nach Beendigung des Mietverhältnisses findet § 545 BGB keine Anwendung.

§6 Gebrauchsüberlassung und Rückgabe

1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, hat der Mieter die Mietsache bei der von Heinen Rental & Service GmbH benannten Stelle nach Mitteilung der Bereitstellung abzuholen.
Die Gebrauchsüberlassung erfolgt in dem Augenblick, in dem der Mieter, seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder die von ihm beauftragte Transportperson den Besitz an der Mietsache übertragen bekommen hat.
2.Wünscht der Mieter die Verbringung der Mietsache an einen von ihm benannten Ort, erfolgt die Gebrauchsüberlassung in dem Augenblick, in dem der Mieter, seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen bzw. die von ihm beauftragte Transportperson den Besitz an der Mietsache übertragen bekommen hat.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, hat der Mieter nach Beendigung des Mietvertrages die Mietsache an dem Tag, der dem Ende der vertraglich vereinbarten Mietzeit entspricht, Heinen Rental & Service GmbH zurückzugeben. Die Rückgabe hat der Mieter auf seine Gefahr und Kosten zu erbringen.
4. Wenn Heinen Rental & Service GmbH auf Wunsch des Mieters die Mietsache durch eine Transportperson beim Mieter abholen lässt, dann trägt der Mieter für die Zeitdauer des Transportes die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Mietsache.

§7 Zahlung

1. Der Mieter hat den Mietzins nach Zugang der Rechnung, spätestens 14 Tage ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Für den Zahlungseingang ist die uneingeschränkte Gutschrift bei Heinen Rental & Service GmbH maßgeblich.
2. Mangels anderslautender Vereinbarung ist Heinen Rental & Service GmbH berechtigt, sofort nach übergabe der Mietsache den Mietzins für die Mindestmietzeit oder die ersten 14 Tage der vereinbarten Mietdauer in Rechnung zu stellen. Dauert das Mietverhältnis länger oder wird das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert, werden Rechnungen im 14-tägigen Rhythmus ausgestellt.
3. Kommt der Mieter mit der Zahlung eines Rechnungsbetrages ganz oder teilweise in Verzug und hat Heinen Rental & Service GmbH von seinem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht, ist Heinen Rental & Service GmbH berechtigt, den Mietgegenstand beim Mieter auf dessen Kosten abzuholen.
4. Der Mieter kann mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, wenn diese unbestritten, nachgewiesen oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten des Mieters. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Mieter nur befugt, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§8 Höhere Gewalt, von keiner Partei zu vertretende

Leistungshindernisse, Vermögensverschlechterung
1. Verzögert sich die übergabe von Heinen Rental & Service GmbH durch höhere Gewalt oder durch Umstände, die keine Partei zu vertreten hat, so verschiebt sich die übergabe und damit der Mietbeginn entsprechend um die Dauer des Hindernisses, allerdings höchstens um 14 Tage ab vereinbartem übergabezeitpunkt. Beispiele für Umstände sind Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen usw. (nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten von Heinen Rental & Service GmbH. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Lieferanten eintreten. Diese Umstände entlasten Heinen Rental & Service GmbH auch dann, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs von Heinen Rental & Service GmbH eintreten. Leistungs- und/ oder Schadensersatzansprüche sind während der Zeitdauer des Hindernisses wechselseitig ausgeschlossen. Solche Umstände werden dem Mieter unverzüglich angezeigt.
2. Dauern diese Umstände länger, haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Wird aufgrund solcher von keiner Partei zu vertretenden Umstände von einer der Rücktritt erklärt, so sind wechselseitig Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Gleiches gilt im Falle der außerordentlichen Kündigung in solch einem Fall.
3. Ist aufgrund des vereinbarten Vertragszwecks eine Verschiebung des übergabetermins für den Mieter unzumutbar oder nutzlos, kann der Vertrag nach Maßgabe von § 8 Nr. 2 beendet werden.
4. Ergeben sich vor Vertragsschluss konkrete Anhaltspunkte für Zahlungsschwierigkeiten des Mieters oder wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters gestellt, kann Heinen Rental & Service GmbH eine angemessene Sicherheit verlangen oder das Angebot durch schriftliche Erklärung zurückziehen. Ergeben sich nach Vertragsschluss vor übergabe konkrete Anhaltspunkte für Zahlungsschwierigkeiten des Mieters, oder wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters gestellt und ist das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet, kann Heinen Rental & Service GmbH eine angemessene Sicherheit verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder ihn außerordentlich kündigen. Nach übergabe stehen Heinen Rental & Service GmbH die gleichen Rechte zu, sofern kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters gestellt ist.
Für letzteren Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.

§10 Nutzung und Inbetriebnahme, Störmeldungen der Maschine und Inspektionen

1. Der Mieter hat bei der Nutzung und Inbetriebnahme des Mietgegenstands die übergebene Betriebsanleitung zu beachten und einzuhalten.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die Maschine täglich daraufhin zu überprüfen, ob im Display der Maschine Störmeldungen oder Inspektionsmeldungen aufleuchten. Sollte dies der Fall sein, hat der Mieter Heinen Rental & Service GmbH noch am selben Tag, spätestens am folgenden Arbeitstag dies mitzuteilen unter Angabe des Textes, der im Display aufleuchtet. Die selbständige Bearbeitung der Störmeldung ist dem Mieter untersagt.
3. Die routinemäßig in Intervallen durchzuführenden Inspektionen der Mietsache werden allein von Heinen Rental & Service GmbH durchgeführt. Sofern diese durch das Erreichen einer bestimmten, vorgeschriebenen Anzahl von Betriebsstunden fällig werden, so hat der Mieter dies so frühzeitig zu melden, dass die Arbeiten rechtzeitig ausgeführt werden können. Umfang und Dauer der Inspektionsintervalle werden dem Mieter mitgeteilt oder ergeben sich aus den die Mietsache begleitenden Unterlagen.

§11 Gewährleistung

1. Der Mieter hat die Mietsache bei der übergabe, Abholung oder Versendung auf seine Veranlassung zu besichtigen. Unterlässt er eine Rüge trotz erkennbarer Mängel, sind Ansprüche des Mieters wegen der Mängel ausgeschlossen, wenn die Mängel bei Besichtigung erkennbar gewesen wären.
2. Mängel hat der Mieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3. Ein Recht, Herabsetzung des Mietzinses zu verlangen, hat der Mieter nur dann, wenn der Minderungsanspruch rechtskräftig festgestellt oder unstrittig ist.
4. Ein Kündigungsrecht wegen Mängeln der Mietsache steht dem Mieter nur zu, wenn ihm das Festhalten am Vertrag aus von Heinen Rental & Service GmbH zu vertretenden Gründen nicht zugemutet werden kann.

§12 Haftung des Mieters

Der Mieter, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften für Schäden, die Heinen Rental & Service GmbH aus unterlassener oder mangelhafter Pflege oder der verspäteten oder unterlassenen Meldung fälliger Inspektionen oder unterlassener Mängelanzeige, der fehlerhaften Inbetriebnahme oder Bedienung der Mietsache oder sonstigen schuldhaft begangenen Pflichtverletzungen entstehen.

§13 Haftung des Vermieters

1. Die Haftung für unverschuldete Mängel gemäß § 536 a I 1. Alt. BGB wird ausgeschlossen.
2. Die Haftung für Mängel gemäß § 536 a, I 2. Alt. BGB wird beschränkt auf die Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
3. Soweit Heinen Rental & Service GmbH fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht, deren Nichteinhaltung den Vertragszweck gefährdet, verletzt, ist deren Ersatzpflicht der Höhe nach auf den üblicherweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
4. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
5. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht, soweit Heinen Rental & Service GmbH aufgrund zwingender Bestimmungen der Produkthaftung, aufgrund einer vertraglich vereinbarten Garantie oder aufgrund verschuldeter Personenschäden haftet. Heinen Rental & Service GmbH haftet auch, wenn den gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
6. Soweit die Haftung von Heinen Rental & Service GmbH ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung derer Angestellter, Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis richten sich ausschließlich nach deutschem Recht.
2. Wenn der Mieter Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist und der Vertrag zum Geschäftsbetrieb des Unternehmens gehört, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist, dann ist Neuss ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten.